(1) Nachdem ein Aufnahmeantrag beim Vorstand eingegangen ist, beschließt dieser über die Aufnahme des Antragstellers. Hierzu kann er gegebenenfalls noch weitere Angaben zur Entscheidungsfindung von dem Antragsteller anfordern.
(2) (geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Wird die Aufnahme eines Mitglieds beschlossen, so ist ihm binnen zwei Wochen eine Aufnahmebestätigung zuzusenden. Eine eventuelle Anmeldegebühr ist sofort in voller Höhe, der Mitgliedsbeitrag erst mit Beginn des nächsten Halbjahres fällig. Es wird zur Zeit keine Anmeldegebühr erhoben.
(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen und
dem Antragsteller zuzusenden. Der Antragsteller kann daraufhin schriftlich binnen
vierzehn Tagen nach Zusendung der Ablehnung eine Anhörung vor dem Vorstand
verlangen. Wird dieser stattgegeben, so entscheidet der Vorstand nach Anhörung
des Antragstellers erneut über seine Aufnahme.
Wird die Anhörung verweigert oder die Aufnahme weiterhin abgelehnt, so
kann der Antragsteller mit schriftlicher Unterstützung von einer Mindestzahl
anderen aktiven Mitgliedern eine Anhörung vor der Mitgliederversammlung
bewirken, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Mindestzahl
beträgt 30% der aktiven Mitglieder, aber höchstens zehn Personen.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller frühestens
nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren erneut einen Aufnahmeantrag stellen,
unter Darlegung der veränderten Situation seit Ablehnung des vorigen Aufnahmeantrags.
(geändert lt. Beschluß VV vom 07.02.09) (1) Der Vorstand hat die in der Satzung zugeteilten Aufgaben zu erfüllen. Er entwirft einen Haushaltsplan und erstellt einen Jahresbericht, über die die Mitgliederversammlung beschließt. Ferner haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
(2) Vorstandsbeschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind. Abwesende Vorstandsmitglieder können durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung abstimmen. In der Erklärung muß die Entscheidung des Vorstandsmitglieds zu dem betreffenden Antrag explizit stehen.
(3) Der Vorstand hat einen detaillierten schriftlichen Geschäftsbericht im Sinne des Vereinsrechts abzulegen. (geändert lt. Beschluß VV vom 08.01.00)
(4) Der Vorstand darf Verpflichtungen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel des Vereins aufnehmen. Er kann einzelne Personen oder Arbeitsgemeinschaften mit der Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen und ihnen dafür finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Zwei Vorstandsmitglieder können selbsttätig Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 200 EUR (geändert lt. Beschluß VV vom 11.01.03) tätigen, für größere Summen benötigen sie die Zustimmung des Vorstandes.
(5) (geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Die Aufgaben "Vorsitz der Homepage AG", "Leitung der Veranstaltungs AG" und "Erstellung des Newsletters" ist von einem Vorstandsmitglied zu übernehmen. Der Vorstand entscheidet hierbei jeweils zu Beginn der Amtsperiode selbsttätig, welches Vorstandsmitglied durch seine/ihre Qualifikation dazu am besten geeignet ist. Die Entscheidung wird auf der Homepage entsprechend angezeigt.
(1) (geändert lt. Beschluß VV vom 22.01.11) Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von 6 Tagen einzuberufen. Spätestens eine Woche vor dem angekündigten Termin ist eine zumindest vorläufige Tagesordnung zu veröffentlichen. Vorstandssitzungen sind nur beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(2) (geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Sie sind öffentlich, Ort und Termin der Vorstandssitzung werden auf der Homepage bekanntgegeben. Auf Beschluß kann die Öffentlichkeit jedoch von einzelnen Punkten der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Es können Referenten zu besonderen Sachlagen gehört werden.
(3) (geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) über die Vorstandssitzung ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird in der vereinsinternen Sektion veröffentlicht, Vorstandsmitglieder und Mitglieder können es dort einsehen.
(4) Gäste haben kein Stimmrecht.
(5) (ergänzt lt. Beschluß VV vom 08.01.00, geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Bei dringenden Entscheidungen ist die Einberufung einer Vorstandssitzung ohne Frist zulässig. Es ist ein Protokoll anzufertigen, die Mitglieder sind über die gefaßten Beschlüsse umgehend zu informieren.
(1) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muß von diesem in schriftlicher Form festgehalten oder in der Mitteilungssektion der Webpage bekanntgeben werden.
(2) (geändert lt. Beschluß VV vom 07.02.09) Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, muß der Vorstand vollständig neu gewählt werden. Der zurücktretende Vorstand beruft dazu eine Mitgliederversammlung ein. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
(3) (gestrichen lt. Beschluß VV vom 07.02.09) Treten zwei Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, muß der Vorstand vollständig neu gewählt werden. Der zurücktretende Vorstand beruft dazu eine Mitgliederversammlung ein. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
(4) (geändert lt. Beschluß VV vom 12.01.08)
Bei einem Wechsel des Vorstandes muß der alte Vorstand entlastet werden. Dies kann nur in einer Mitgliedervollversammlung geschehen. Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder sowie alle Mitglieder, die ihre Entscheidung über die Entlastung in schriftlicher Form vorgelegt haben.
Erst wenn der Vorstand durch Abstimmung mit einer 9/10 Mehrheit entlastet wurde, ist er frei von allen Verpflichtungen. Für eine Nichtentlastung müssen berechtigte Gründe vorliegen. Diese werden im Versammlungsprotokoll der zugrundeliegenden Mitgliederversammlung dokumentiert. Wenn ein Mitglied nicht entlastet wird, scheidet es automatisch aus dem Amt aus. Es muß es die Anlässe, die zur Nichtentlastung geführt haben, beseitigen, und verbleibt gegenüber dem Verein solange in der Pflicht, bis es durch eine erneute Mitgliederversammlung entlastet wird.
(1) (geändert lt. Beschluß VV vom 12.01.08) Der Jahresbeitrag beträgt 80 EUR (geändert lt Beschluß der VV vom 12.01.02). Der Mitgliedsbeitrag ist bei Annahme des Antrags für den Rest des Halbjahres zu entrichten. Der halbjährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Halbjahres fällig und per Einzugsermächtigung durch den Verein vom Konto des Mitglieds einzuziehen. Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Ersatz- und Wehrdienstleistende gibt es eine Ermäßigung von 50%. Andere Personenkreise können auf einen begründeten Antrag hin nach einem Beschluß des Vorstandes Ermäßigung erhalten. Alle Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen, müssen am Ende des Geschäftsjahres die Ermäßigung beim Vorstand neu beantragen.
(2) (geändert lt. Beschluß VV vom 12.01.08) Wenn das Konto eines Mitglieds, das dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilt hat, bei der Abbuchung nicht die erforderliche Deckung aufweist, so werden die daraus entstehenden Kosten zuzüglich einer Aufwandsentschädigung dem Mitglied in Rechnung gestellt. Das Mitglied muß den Beitrag inkl. der eventuell von der Bank berechneten Bearbeitungsgebühren innerhalb von 4 Wochen nach Verzugstermin überweisen oder Bar zahlen. Ansonsten ist ein Ausschluß durch den Vorstand möglich.
(3) (vollständig ersetzt lt. Beschluß VV vom 24.03.01) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, sich in eine in von den Vorstandsmitgliedern mitgeführte bzw. auf die Webseite gestellte Dienstliste einzutragen. Für jeden erfüllten Dienst wird ein Rabatt auf den in Absatz (1) genannten Mitgliedsbeitrag in Prozent gewährt. Dadurch ist eine Minderung des Mitgliedsbeitrags bis zu 50% möglich. Die Prämien für die einzelnen Dienste sind einer gesonderten Liste auf der Webseite zu entnehmen. Teilen sich mehrere Mitglieder einen Dienst, wird auch die Prämie geteilt.
(4) (ergänzt lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Das Mitglied kann beim Vorstand einen Antrag stellen, die Mitgliedschaft für eine bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
(vollständig ersetzt lt. Beschluß VV vom 24.03.01) Die zur Zeit anstehenden Dienste und die dafür vorgesehenen Prämien sind der Dienstliste auf der Homepage zu entnehmen. Darüber hinaus ist dort auch eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Dienste vorhanden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung für tatsächlich entstandene Auslagen.
Der Verein richtet im Internet eine vereinseigene Homepage ein, auf der die
Mitglieder aktuelle Informationen einsehen können.. Die Homepage ist öffentlich,
sie enthält außerdem einen geschützten Bereich für vereinsinterne
Informationen. Außerdem gibt es eine Sektion für vorstandsinterne
Mitteilungen. Der Aufbau und die Einrichtung der Homepage obliegt den Mitgliedern
der AG 'Homepage'.
Alle Mitglieder können Beiträge auf der Webseite veröffentlichen,
solange diese nicht gegen die Satzung des Vereins oder gegen geltenden Recht
verstoßen.
Die Kosten der Webseite sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.
(1) Ehrenmitglieder: Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann aufgrund besonderer Leistung erfolgen, z.B. langjährige aktive Mitgliedschaft. Daraus folgt auch, daß nur Anderweltler zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können. Wer Ehrenmitglied wird, bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, erhalten aber die gleichen Vergünstigungen wie die regulären Mitglieder (z.B. freies Essen und Getränke bei Thekendienst). Sie sind, falls der Vorstand bestimmte Dienste einführt, nicht verpflichtet, diese Arbeiten zu leisten. Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie können jedes mögliche Amt übernehmen (Vorstand, Vorsitz bei einer AG, Webmaster) und stehen dafür (auch im juristischen Sinne) gerade wie andere Mitglieder auch.
(2) Fördermitglieder: Fördermitglieder bieten sich dem Verein auf Eigeninitiative an. Der Vorstand bestimmt über den Antrag wie über andere Mitgliedsanträge auch. Fördermitglieder können Personen sein, die nicht Mitglied von Anderwelt sind, oder auch Mitglieder, die ihre reguläre Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft umwandeln wollen. Fördermitglieder zahlen einen vorher mit dem Vorstand vereinbarten Beitrag, mindesten aber den vollen Mitgliedsbeitrag (ohne Ermäßigung). Falls der Vorstand bestimmte Dienste (wie z.B. Thekendienst) einführt, sind sie nicht verpflichtet, diese Arbeiten zu leisten. Fördermitglieder haben nur aktives Wahlrecht, sie können sich aber nicht selbst für ein Amt bewerben. Sie können daher auch keinerlei Ämter im Verein übernehmen (Vorstand, Vorsitz bei einer AG).
(3) Mitglieder ehrenhalber: Mitglieder ehrenhalber sind immer Nichtmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von den Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr neu ernannt bzw. bestätigt. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und können auch keinerlei Vorstandsämter übernehmen. Trotzdem erhalten sie die gleichen Vergünstigungen wie die regulären Mitglieder. Externe Ehrenmitglieder erhalten außerdem einen Mitgliedsausweis, auf dem aber die besondere Art der Mitgliedschaft gekennzeichnet ist.
(4) (geändert lt. Beschluss der VV vom 29.02.20) Der Jahresbeitrag pro Mitgliedsbuch (in Einheit für alle Mitglieder einer Familienmitgliedschaft) beträgt das 1,5 fache des Jahresbeitrags eines Vollzahlers. Erarbeitete Dienstpunkte werden im Mitgliedsbuch eingetragen und auf den Beitrag angerechnet.
(5) (neu aufgenommen lt. Beschluss der VV vom 18.03.23) Mitglieder bis zum vollendeten 15 Lebensjahr bleiben beitragsfrei.
Bei Vorstandssitzungen können anwesende AG-Leiter Vorschläge zur Abstimmung einreichen. Bei den Tagesordungspunkten der AGs können die jeweiligen AG-Leiter eine Stimme zur Abstimmung abgeben. Abwesende AG-Leiter können durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung abstimmen. In der Erklärung muss die Entscheidung des AG-Leiters zu dem betreffenden Antrag explizit stehen.
Die Ausleihe von Vereinsinventar wird in der neuen Benutzungs- und Gebühren-Ordnung geregelt. Siehe Subdokument Benutzungs- und Gebühren-Ordnung