Satzung des Anderwelt e.V.
§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "ANDERWELT" und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau am Main eingetragen. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz "e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Hanau am Main.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2: Ziel und Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von einem Spielleiter erdachte Situationen.

In Gruppen sollen die Jugendlichen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren, zusammen zu arbeiten und Problemlösungen zu verschiedensten Situationen zu erarbeiten.

Außerdem bietet der Verein eine Plattform, die auch interessierten Erwachsenen die Möglichkeit gibt, im Zuge des Spiels neue Wege der Freizeitgestaltung zu finden und mit anderen aufgeschlossenen Personen zusammenzukommen. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen wird ermöglicht durch Treffen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und die der Verein mindestens einmal jährlich ausrichten sollte.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

§3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in §2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Erwerb der Mitgliedschaft

geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Reguläres Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, juristische Personen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluß angenommen ist und die Aufnahmegebühr und fällige Beiträge bezahlt sind.

Minderjährige benötigen für den Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; der Aufnahmeantrag ist auch von diesen zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

Es gibt keine Altersbeschränkung für Mitglieder.

§5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahrs erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(geändert lt. Beschluß VV vom 12.01.08) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes unter Nennung der Gründe ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Für die Streichung ist der Beschluß des Vorstandes ausreichend. Der Ausschluss aus dem Verein muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Für die Inkenntnisssetzung und Mahnung gilt der zuletzt dem Vorstand lt. §7 Abs 3 der Satzung mitgeteilte Wohnsitz des Mitgliedes. Bleibt das Schreiben nach 14 Tagen nach Absendedatum unbeantwortet oder wird postalisch aufgrund von ungültiger Anschrift retoure gesendet, so ist der Ausschluss in jedem Falle rechtsgültig.

(geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen.

§6: Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe verpflichtet. Es werden nur Beiträge für das Geschäftshalbjahr erhoben. Die Beiträge sind für jedes Halbjahr im voraus zu zahlen. Restbeträge werden bei vorzeitigem Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod nicht erstattet.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt.

Zur Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung festlegt und die bei Annahme des Aufnahmeantrags an den Verein zu entrichten ist.

Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Verein der Mitgliedsbeitrag fristgerecht zur Verfügung steht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das aktive Wahlrecht,sowie das passive Wahlrecht, sofern es die für die zu wählende Position erforderliche Voraussetzung erfüllt.

(geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Sie sind verpflichtet, den Verein in der satzungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört auch die unmittelbare, unaufgeforderte Mitteilung des Mitglieds bei Änderungen der Postanschrift, Telefonnumer, Emailadresse und der Bankverbindung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, pro Geschäftsjahr jeweils eine bestimmte Anzahl von Diensten zu leisten, die vom Vorstand bestimmt wird. Die Art und Anzahl der Dienste werden pro Geschäftsjahr vom Vorstand in Abhängigkeit der Vorhaben näher definiert. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§8: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9: Der Vorstand (geändert lt. Beschluß VV vom 22.01.11)

Der Vorstand gliedert sich in die folgenden Positionen:

  1. Vorsitzender
  2. SchatzmeisterIn (Kassenwart)
  3. SchriftführerIn
  4. BeisitzerIn (optional)
  5. BeisitzerIn (optional)

(ergänzt lt. Beschluß VV vom 22.01.11) über die Anzahl der Beisitzer (kein, ein oder zwei) entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Beisitzer soll einen bestimmten Verantwortungsbereich betreuen, der thematisch abgegrenzt ist. Dieser Verantwortungsbereich kann flexibel vom Vorstand benannt werden. Die jeweilige Funktion eines Beisitzers ist allen Vereinsmitgliedern über ein offizielles Bekanntmachungsorgan des Vereins mitzuteilen, sofern seine Funktion nicht schon Bestandteil der Wahl des jeweiligen Beisitzers war.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vollmachten sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

(ergänzt lt. Beschluß VV vom 22.01.11) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Außenverhältnis solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(ergänzt lt. Beschluß der VV vom 02.07.2005) Alle Rechtsgeschäfte, die der Schatzmeister (Kassenwart) zur Ausübung seines Amtes durchführen muß, kann dieser abweichend davon ohne ein weiteres Vorstandsmitglied tätigen.

Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins nach der Satzung, der Wahl- und der Geschäftsordnung sowie nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.

(geändert lt. Beschluß VV vom 06.01.2007) Alle Vorstandsämter müssen stets gesondert besetzt werden. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die diesem seit einem halben Jahr angehören. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regeln §10 und die Wahlordnung.

Vorstandsbeschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse werden allen Mitgliedern bekanntgegeben.

Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so hat der Vorstand dieses Amt selbständig neu zu besetzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§10: Die Mitgliederversammlung und Wahlen (geändert lt. Beschluß VV vom 16.02.13)

Jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stehen mehr als zwei Abstimmungsmöglichkeiten zur Wahl, so genügt bereits eine relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Blockwahl ist nicht zulässig.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe dazu auch §14).

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. Bestellung, Beaufsichtigung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  2. Beschlußfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts. Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
  3. Festsetzung der Umlagen, der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr.
  4. Entscheidung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstands. 
  5. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Abberufung und Neubestellung von Liquidatoren.

über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende als dessen Vertretung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Vereinsrat dies beschließt oder wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

(neu) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluß umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§11: Geschäftsordnung, Wahlordnung und interne Kommunikation (geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04)

Der Verein gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Diese Dokumente sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Zur Abwicklung notwendiger interner Kommunikation wird eine Website eingesetzt. Sie wird von den Mitgliedern einer speziellen Arbeitsgemeinschaft gepflegt und weiterentwickelt. Alle Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit, die Website in Form von Forumsbeiträgen, selbsterstellten Nachrichten oder eigenen Sektionen im Sinne des Vereinsziels mitzugestalten.

(geändert lt. Beschluß VV vom 10.01.04) Alle Einladungen und Bekanntmachungen, die durch die Satzung vorgeschrieben sind werden hier veröffentlicht. Sie müssen als solche besonders gekennzeichnet werden und gelten, wenn die erforderlichen Fristen eingehalten werden, als ordungsgemäß zugestellt. Hierbei muß sichergestellt werden, daß allen Mitgliedern diese Vereinsinformationen zugänglich sind.

§12: Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften koordinieren die Vereinsarbeit spezieller Fachgebiete. Sie werden durch den Vorstand eingerichtet und aufgehoben. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft wird durch deren Mitglieder vorgeschlagen und vom Vorstand bestätigt.

§13: Kassenprüfer

(geändert lt. Beschluß VV vom 23.01.10) Jedes Jahr müssen von der Mitgliederversammlung DREI Kassenprüfer gewählt werden, von denen mindestens einer Mitglied des Vereins sein muß.
Die Prüfung wird durch zwei der Gewählten vorgenommen. Der dritte Kassenprüfer dient als Vertreter. Ihnen obliegt die Aufgabe, die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer erhalten uneingeschränkt Einsicht in alle Unterlagen, welche die Mittel des Vereins betreffen. Sie dürfen dem Kassenbuch Anmerkungen hinzufügen. Können die Kassenprüfer der Aufgabe nicht nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen. (Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung)

§14: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(geändert lt. Beschluß VV vom 22.01.11) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Kassenprüfer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Der Kassenprüfer sollte Mitglied des Vereins sein und wird auf einer Vorstandssitzung benannt. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an "Pro Familia e.V. Hanau", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit, seinen bisherigen Zweck oder seine Gemeinnützigkeit verliert.

§15: Haftung

Die Vereinsorgane dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer tatsächlich vorhandenen Mittel eingehen. Rechtsgeschäfte, die die Aufnahme eines Kredites als solches notwendig machen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§16: Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hanau am Main.

§17: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau am Main in Kraft.

§18: Urheberrechtsvereinbarung (neu lt. Beschluß VV vom 12.01.08)

(1) Gemeinschaftlich im Rahmen des Vereins erarbeitete Spiele, Konzepte, Texte oder Bilder gelten als geistiges Eigentum des Vereins Anderwelt e.V. In diesem Rahmen entstandene Spiele, Konzepte, Texte oder Bilder werden unter die Creative Commons Lizenz gestellt.

(2) Darüber hinaus trifft Anderwelt e.V., vertreten durch den Vorstand, folgende Regelung: Personen, die dem Verein geistiges Eigentum zur Verfügung stellen, etwa in Form von selbstverfaßten Texten oder selbstgemalten Bildern, behalten das Urheberrecht an diesen Werken.

§19: Familienmitgliedschaft (neu lt. Beschluß VV vom 23.01.10)

Um Familien eine sozial verträgliche Mitgliedschaft im Verein Anderwelt e.V. zu ermöglichen, wird ein Familienbeitrag unter folgenden Voraussetzungen eingeführt:
Eine Familienmitgliedschaft kann von Ehepartnern/Lebensgefährten und Kindern eines Vereinsmitglieds erworben werden. Der Familienbeitrag beträgt den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbetrag pro Halbjahr. Für jede Familie wird vom Kassenwart ein Mitgliedsbuch geführt und jeder Partner kann das satzungsmäßig geregelte Wahlrecht ausüben. Minderjährige Kinder, sofern der/die gesetzliche Vertreter/in deren Beitritt zum Anderwelt e.V. erklären, sind beitragsfrei. Familienmitglieder die keine Beiträge zahlen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen. Mit Erreichen der Volljährigkeit erklärt das beitragsfreie Mitglied seine beitragspflichtige Einzelmitgliedschaft zu Anderwelt e. V.. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Kalenderhalbjahres und bleibt bis dahin beitragsfrei. Gleiches gilt für die minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden Mitgliedern.
Hinweise zum Verfahren: Familienmitglieder sind nicht automatisch Anderwelt-Mitglieder. Sie müssen ihre Mitgliedschaft in Anderwelt e.V. erklären. Familien, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende, die in eine Familienmitgliedschaft überwechseln möchten, müssen dies auf dem Aufnahmeschein erklären. Bei einer Familienmitgliedschaft können beide Ehepartner/Lebensgefährten und Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, das satzungsgemäß geregelte aktive und passive Wahlrecht ausüben.

§20: Ehrenamtspauschale (neu lt. Beschluß VV vom 23.01.10)

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß §26a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Zuständig hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung.