Wahlordnung des Anderwelt e.V.
Fassung vom 06.01.2007
Übersicht
§1:  Abstimmung

(1) Die Beschlußfassung auf Versammlungen oder Sitzungen des Vereins geschieht durch Handzeichen oder durch geheime Wahl mittels Stimmzetteln. Wenn eine relative Mehrheit der Mitglieder für eine geheime Wahl votiert, muß per Stimmzettel (Schriftwahl) abgestimmt werden. (geändert lt. Beschluß der VV vom 24.03.2001)

(2) Kommt es in einer Vorstandssitzung oder einer Mitgliederversammlung zu Stimmengleichheit, dann findet eine Stichwahl statt. Sollte sich dabei keine Veränderung der Stimmenverteilung ergeben, so ist der Antrag abgelehnt.

(3) Kommt es zur Stimmengleichheit bei der Wahl zu einem Vereinsamt, dann findet eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.

(4) Mitglieder können anderen Mitgliedern durch schriftliche Vollmacht Stimmen übertragen. In der Vollmacht muß eine explizite Erklärung über die Entscheidung des Mitglieds stehen. (Entfällt lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24.03.01. Siehe hierzu auch §10 der Satzung. )

§2: Wahl

(1) Nach der Entlastung des Vorstandes werden WahlleiterInnen vorgeschlagen. Sind mindestens 3 der vorgeschlagenen Personen mit der Übernahme der Wahlleitung einverstanden, so wählen sie aus ihrer Mitte den Wahlvorsitzenden. Dieser übernimmt die Leitung der Versammlung bis zur Neuwahl des regulären Versammlungsleiters.

(2) Die WahlleiterInnen haben die Aufgabe der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Wahl. Sie können selbst nicht gewählt werden, stimmen jedoch mit ab. Die Wahlleitung übernimmt die Auszählung der Stimmen und verkündet das Wahlergebnis. Danach übergibt der Wahlvorsitzende die Versammlungsleitung an den regulären Versammlungsleiter.

(3) In Ermangelung der ausreichenden Personenzahl zur Besetzung der Wahlleitung entfallen Abs. 1+2, der Versammlungsleiter übernimmt dann auch die Wahlleitung.

§3: Wählbarkeit

(1) Um in den Vorstand gewählt zu werden muß ein Mitglied seit mindestens einem halben Jahr dem Verein angehören.

(2) Das Mitglied muß außerdem für alle Ämter außer dem Amt des Schriftführers und des Beisitzers das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sollte der/die BeisitzerIn gemäß einem Beschluß der Mitgliederversammlung auch die Verantwortung für die Homepage haben, so kann auch dieses Amt nur eine volljährige Person innehaben.